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§ 76b ZDG

Fassungen
01.11.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 83/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 b

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. I Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 76 b,

  1. Absatz eins,Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der ordentliche Zivildienst elf Monate. Paragraph 23 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 2 und 4 zweiter Satz sowie Paragraph 76 a, sind auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung von Trägern gemäß Paragraph 12 b, Absatz 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, verliert mit Ablauf des 31. Dezember 1997 ihre Gültigkeit. Zivildienstpflichtige, die ihren Dienst vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, können ihn nach den bisher geltenden Bedingungen mit der Wirkung des Paragraph 12 b, Absatz 3, beenden; ein Kostenersatz nach Paragraph 12 b, Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1998,, kann für die gesamte Dauer der Dienstleistung gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die mit Rechtsträgern von Einrichtungen abgeschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 1998 insoweit ihre Gültigkeit, als sie den Erfordernissen des Paragraph 41, Absatz eins und 3 nicht entsprechen. Neu abzuschließende Verträge haben diesen Erfordernissen bereits ab 1. Jänner 1998 zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, abgeschlossenen Verträge verlieren mit dem Ablauf des 31. Mai 2000 insoweit ihre Gültigkeit, als sie Paragraph 41, Absatz 2, nicht entsprechen.
  6. Absatz 6,Die mit Rechtsträgern gemäß Paragraph 41, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,, geschlossenen Verträge verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2000 ihre Gültigkeit.
  7. Absatz 7,Sofern der Dienst gemäß Paragraph 12 b, vor dem 1. Jänner 2001 angetreten wurde, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, anerkannten Trägern die Kosten, die ihnen daraus entstanden sind, bis zum zuletzt mit Verordnung gemäß Paragraph 12 b, Absatz 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000, festgesetzten Betrag zu ersetzen.
  8. Absatz 8,Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Ansprüche auf Freiwilligenförderung nach Paragraph 7 a,, wenn diese nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Verlängerungszeitraumes geltend gemacht werden.
  9. Absatz 9,Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122109