Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Paßersatz
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Paßersatz im Sinne des § 2 werden ausgestelltAls Paßersatz im Sinne des Paragraph 2, werden ausgestellt
Personalausweise nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 4,Personalausweise nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) 4,
Sammelreisepässe nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 5 undSammelreisepässe nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) 5 und
Übernahmserklärungen für Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der §§ 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.Der Bundesminister für Inneres kann überdies durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise, aus denen die Identität und die Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 14 sinngemäß angewendet werden und der Ausweis entzogen wird, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Dokumentnummer
NOR12063610
Alte Dokumentnummer
N4199215139L