Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.02.200315.06.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2006
§ 2001.01.199631.01.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1995
§ 2001.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 839/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 507/1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sammelreisepässe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.
  2. Absatz 2,Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  3. Absatz 3,Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 und 14 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen.
  6. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063612

Alte Dokumentnummer

N4199215141L