Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1996 bis 31.01.2003 — BGBl. Nr. 507/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.02.200315.06.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2006
§ 2001.01.199631.01.2003 § → § BGBl. Nr. 507/1995
§ 2001.01.199331.12.1995 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 507/1995

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sammelreisepässe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Ein Sammelreisepaß berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.
  2. Absatz 2,Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.
  3. Absatz 3,Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 und 14 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Sammelreisepasses sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
  6. Absatz 6,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiters.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12065316

Alte Dokumentnummer

N4199549552J