Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.Paragraph 2, (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach § 7 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12063684
Alte Dokumentnummer
N4199218286J