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§ 2 BBetrVO

Fassungen
15.01.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 215.01.199231.12.2001 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 31/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2, (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 5 500 S, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 2 200 S, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 1 000 S, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR12063684

Alte Dokumentnummer

N4199218286J