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§ 2 BBetrVO

Fassungen
01.01.2002 bis 30.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 215.01.199231.12.2001 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2, (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 399,70 €, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 159,90 €, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 72,70 €, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR40025446