Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 399,70 €, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 159,90 €, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 72,70 €, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.Paragraph 2, (1) Hilfsbedürftig sind Asylwerber, wenn ihnen pro Monat für ihren Lebensbedarf nicht mindestens ein Betrag von 399,70 €, für einen mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Betrag von 159,90 €, für jeden weiteren solchen Angehörigen ein Betrag von 72,70 €, aus welchem Rechtsgrund auch immer, zur Verfügung steht. Auf eigenes Vermögen und auf Leistungen von dritter Seite ist Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach § 7 Abs. 1 Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist auch die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder einer Hilfstätigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, Bundesbetreuungsgesetz als maßgeblicher Umstand zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR40025446