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§ 8 BBetrVO

Fassungen
15.01.1992 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 801.07.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 180/1998
§ 801.06.199330.06.1998 § → § BGBl. Nr. 352/1993
§ 815.01.199231.05.1993 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 31/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993danach: BGBl. Nr. 352/1993

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 8, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.

  1. Absatz 2,Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
  2. Absatz 3,Für die Unterbringung wird je Betreutem und Tag höchstens ein Betrag von 82 S und für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung von höchstens 170 S geleistet. Diese Beträge können in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres um einen Heizkostenbeitrag in der Höhe von 18 S je Betreutem und Tag überschritten werden.
  3. Absatz 4,Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR12063690

Alte Dokumentnummer

N4199218292J