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§ 8 BBetrVO

Fassungen
01.01.2002 bis 30.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 801.07.199831.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 180/1998
§ 801.06.199330.06.1998 § → § BGBl. Nr. 352/1993
§ 815.01.199231.05.1993 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 8, (1) Das Bundesministerium für Inneres kann sich zur Erbringung bestimmter Leistungen im Rahmen der Durchführung der Bundesbetreuung Dritter bedienen, mit denen darüber ein entsprechender Vertrag nach einheitlichem Muster abzuschließen ist. Dabei ist auf regionale Unterschiede Bedacht zu nehmen. In diesem Vertrag ist insbesondere auch die angemessene Überwachung der sachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen sicherzustellen. Als Vertragspartner kommen private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt oder Gebietskörperschaften in Frage.

  1. Absatz 2,Für die Verpflegung und Unterbringung von Betreuten werden nur Inhaber einer Konzession zur Beherbergung von Fremden und/oder Verabreichung von Speisen herangezogen. Bei Gebietskörperschaften, kirchlichen und humanitären Organisationen kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die Qualität der Unterkunft und Verpflegung der vergleichbarer Gewerbebetriebe entspricht.
  2. Absatz 3,Für die Unterbringung und Verpflegung werden je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet:

1. Frühstück ..............................................   1,80 €,

2. Mittagessen ............................................   4,40 €,

3. Abendessen .............................................   2,50 €,

4. Unterbringung ..........................................   7,60 €.

Mit dem Betrag für die Unterbringung sind auch allfällige Heizkosten abgegolten.

  1. Absatz 4,Erbringen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Bundesbetreuung weitere Leistungen (zB Sprachkurse, Hilfe bei Arbeitsuche), so können die tatsächlichen Kosten gegen einen entsprechenden Nachweis im Rahmen eines besonderen Vertrages abgegolten werden.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR40025448