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§ 10 BBetrVO

Fassungen
15.01.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 1015.01.199231.12.2001 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.01.1992BGBl. Nr. 31/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 10, (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen einer Ausbildung durch die Arbeitsmarktverwaltung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu sechs Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.

  1. Absatz 2,In diesem Fall hat der Betreute sowohl für die Unterkunft als auch für die Verpflegung einen monatlichen Betrag von je 1000 S sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen monatlichen Betrag von je 250 S zu entrichten.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR12063692

Alte Dokumentnummer

N4199218294J