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§ 10 BBetrVO

Fassungen
01.01.2002 bis 30.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200230.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004
§ 1015.01.199231.12.2001 BGBl. Nr. 31/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 314/2004

Abkürzung

BBetrVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 10, (1) Nehmen Betreute während der Zeit der Bundesbetreuung eine entgeltliche Tätigkeit auf oder beziehen sie Beihilfen im Rahmen einer Ausbildung durch die Arbeitsmarktverwaltung, so können sie gegen Kostenbeitrag bis zu sechs Monaten in ihrer Unterkunft belassen werden, sofern ihnen keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Kapazitäten der Bundesbetreuung dies ermöglichen.

  1. Absatz 2,In diesem Fall hat der Betreute sowohl für die Unterkunft als auch für die Verpflegung einen monatlichen Betrag von je 72,70 €

sowie für jede weitere im Familienverband lebende Person einen monatlichen Betrag von je 18,20 € zu entrichten.

Gesetzesnummer

10005801

Dokumentnummer

NOR40025449