Rechtstracker.at

§ 38 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3801.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Auszahlung

Paragraph 38, (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen:

  1. Ziffer eins
    für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden Personen
    1. Litera a
      an die Ehefrau oder,
    2. Litera b
      sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist, an die vom Wehrpflichtigen bestimmte, den Haushalt führende Person, und
  2. Ziffer 2
    für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden Personen
    1. Litera a
      an diese selbst oder,
    2. Litera b
      sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an den gesetzlichen Vertreter oder,
    3. Litera c
      sofern der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
  1. Absatz 2,Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 34, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 34, Absatz 3, an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
  2. Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind im Falle
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins und des Absatz 2, Ziffer eins, jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person und
    2. Ziffer 2
      des Absatz 2, Ziffer 2, vom Wehrpflichtigen
    bei der nach Paragraph 35, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am

15. eines jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063812

Alte Dokumentnummer

N4199221483J