Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Auszahlung
§ 38. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen:Paragraph 38, (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen:
für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden Personen
sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist, an die vom Wehrpflichtigen bestimmte, den Haushalt führende Person, und
für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden Personen
sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an den gesetzlichen Vertreter oder,
sofern der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.
(2)Absatz 2,Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen:
im Falle des § 34 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person undim Falle des Paragraph 34, Absatz eins, an die nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und
im Falle des § 34 Abs. 3 an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.im Falle des Paragraph 34, Absatz 3, an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.
(3)Absatz 3,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind im Falle
des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person unddes Absatz eins und des Absatz 2, Ziffer eins, jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person und
des Abs. 2 Z 2 vom Wehrpflichtigendes Absatz 2, Ziffer 2, vom Wehrpflichtigen
bei der nach § 35 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle bekanntzugeben.bei der nach Paragraph 35, Absatz eins, zuständigen Einbringungsstelle bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am
15. eines jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
Dokumentnummer
NOR12063812
Alte Dokumentnummer
N4199221483J