Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Gemeinsame Bestimmungen für die
Auszahlung
§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.Paragraph 49, (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4)Absatz 4,Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.
(5)Absatz 5,Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,
des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3der Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3
hat das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.hat das Bundesrechenamt unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, mitzuwirken. (7)Absatz 7,Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Dokumentnummer
NOR12063823
Alte Dokumentnummer
N4199221494J