Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
25.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Gemeinsame Bestimmungen für die
Auszahlung
§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.Paragraph 49, (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4)Absatz 4,Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.
(5)Absatz 5,Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung
der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,
des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und
der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3der Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3
hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins bis 4 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, mitzuwirken. (7)Absatz 7,Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.Die während eines Einsatzes nach Paragraph 2, WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem römisch zwei., römisch drei. und römisch sechs. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.
Dokumentnummer
NOR12066003
Alte Dokumentnummer
N4199715733A