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§ 48a HGG 1992

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48a01.01.199831.03.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

Paragraph 48 a, (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das römisch fünf. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.

  1. Absatz 2,Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
  2. Absatz 3,Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 49, Absatz 6, über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12067102

Alte Dokumentnummer

N4199851164L