Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Text
VII. HAUPTSTÜCKrömisch sieben. HAUPTSTÜCK
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmung
§ 48. Wer den im § 10 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz, § 37 oder im § 46 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 10, § 35, § 37 oder des § 46 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Paragraph 48, Wer den im Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 37, oder im Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des Paragraph 10,, Paragraph 35,, Paragraph 37, oder des Paragraph 46, unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung, Sonderbestimmung