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Art. 3

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 301.10.199231.12.2007 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

49/12 Zivilschutz

Beachte

Absatz eins :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

Zuständigkeiten

  1. Absatz eins,Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
    • Strichaufzählung
      auf der Seite der Republik Österreich:
      der Bundesminister für Inneres und die Landesregierungen der Grenzländer;
    • Strichaufzählung
      auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland:
      der Bundesminister des Innern und die Innenminister der Grenzländer.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeordnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegennahme von Hilfeersuchen befugt sind.
  3. Absatz 3,Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
  4. Absatz 4,Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063866

Alte Dokumentnummer

N4199221791J