Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.Paragraph 2, (1) Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2)Absatz 2,Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus Paragraph eins, Absatz eins bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5)Absatz 5,Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12063922
Alte Dokumentnummer
N4199222876J