Rechtstracker.at

§ 2 FK-V

Fassungen
01.10.1992 bis 30.11.1992 — BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.12.199230.09.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994
§ 201.10.199230.11.1992 BGBl. Nr. 621/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 621/1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1992

Abkürzung

FK-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 2, (1) Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.

  1. Absatz 2,Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus Paragraph eins, Absatz eins bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 5,Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

Gesetzesnummer

10005823

Dokumentnummer

NOR12063922

Alte Dokumentnummer

N4199222876J