Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrtkostenverordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.12.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1994
Text
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.Paragraph 2, (1) Die Vergütungen nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2)Absatz 2,Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach § 1 Abs. 1 bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung während eines Kalendermonats, so ist dem Zivildienstleistenden für die Tage bis zum nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
(3)Absatz 3,Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden gebührenden Fahrtkostenvergütung vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein Dreißigstel des sich aus Paragraph eins, Absatz eins bis 4 jeweils ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Änderungen in der Höhe des Anspruches oder der gänzliche Wegfall desselben ab dem 23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
(5)Absatz 5,Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge lauten, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12064011
Alte Dokumentnummer
N4199224058J