Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
11.11.1992 bis 28.10.1998 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1229.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 1211.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

28.10.1998

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12, (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989,) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.

  1. Absatz 2,Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
  2. Absatz 3,Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich Paragraph 6, dieser Verordnung gewährt werden.
  3. Absatz 4,Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
  4. Absatz 5,Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 97, AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 102, AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Brandmeldeeinrichtung

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063947

Alte Dokumentnummer

N4199223655J