Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheatersicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, BGBl. Nr. 280/1989) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.Paragraph 12, (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989,) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
(3)Absatz 3,Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich § 6 dieser Verordnung gewährt werden.Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich Paragraph 6, dieser Verordnung gewährt werden.
(4)Absatz 4,Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
(5)Absatz 5,Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - BGBl. Nr. 218/1983 sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß § 97 AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 102 AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 97, AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 102, AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Brandmeldeeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12066985
Alte Dokumentnummer
N4199813112U