Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
29.10.1998 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1229.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 1211.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 12, (1) Abweichungen bzw. Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung sind dann zulässig, wenn auf Grundlage einer Empfehlung des zu diesem Zweck einberufenen Sicherheitsbeirates (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1989,) durch entsprechende Auflagen auch anders eine angemessene Sicherheit erzielt werden kann. Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden. Bei Belangen des Arbeitnehmerschutzes dürfen jedoch im Einzelfall derartige Abweichungen und Ausnahmen erst nach Anhörung des Arbeitsinspektorates erfolgen.

  1. Absatz 2,Bei Probebühnen und Saaltheatern bis zu einem Fassungsraum für 150 Personen können im Zuge der Kommissionierung von der Behörde Erleichterungen im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 dieser Verordnung gewährt werden.
  2. Absatz 3,Bei Schaffung von fest eingebauten, wirksamen Brandmelde- oder Brandschutzeinrichtungen im Bühnenbereich können im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens entsprechende Erleichterungen hinsichtlich Paragraph 6, dieser Verordnung gewährt werden.
  3. Absatz 4,Insoweit bei einer bestehenden Betriebsstätte der derzeitige bauliche Bestand oder sonstige technische Zustand Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, sind diese Bestimmungen bis zu einer entsprechenden baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung der Betriebsstätte nicht anzuwenden. Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Empfehlung des Sicherheitsbeirates die Durchführung von Maßnahmen anordnen, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den neuen Erkenntnissen der Sicherheitstechnik entsprechen.
  4. Absatz 5,Alle aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV - Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, sich ergebenden Anforderungen sind insofern zu erfüllen, als keine rechtskräftige Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 97, AAV vorliegt bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 102, AAV einzelne Bestimmungen der AAV keine Anwendung finden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Brandmeldeeinrichtung

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12066985

Alte Dokumentnummer

N4199813112U