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§ 35 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.01.200121.12.2001 § → § —
§ 3501.01.199731.12.2000 § → § BGBl. Nr. 788/1996
§ 3501.01.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3520.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 788/1996

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einberufung zum Präsenzdienst

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zuzustellen
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
    2. Ziffer 2
      spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
      1. Litera a
        Truppenübungen,
      2. Litera b
        Kaderübungen und
      3. Litera c
        freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
    Diese Fristen dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Die Fristen dürfen darüber hinaus auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den einzelnen Truppenkörpern zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
    2. Ziffer 2
      soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
      1. Litera a
        den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
      2. Litera b
        den Wohnsitz und
      3. Litera c
        ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
  3. Absatz 3,Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 39 a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 6, unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
  4. Absatz 4,Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063980

Alte Dokumentnummer

N4199223832J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P35/NOR12063980