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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen, zu Kaderübungen sowie zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ist, sofern militärische Erfordernisse – wie insbesondere das Üben einer Mobilmachung und der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen – nicht entgegenstehen, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen; diese Frist kann hinsichtlich der freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdienste mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, wenn es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen; in dieser sind der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des Präsenzdienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Einberufung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Fall ihrer Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen. Die Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 37)Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind vom zuständigen Militärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Der Einberufungsbefehl zu Truppenübungen, zu Kaderübungen sowie zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten ist, sofern militärische Erfordernisse – wie insbesondere das Üben einer Mobilmachung und der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen – nicht entgegenstehen, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen; diese Frist kann hinsichtlich der freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdienste mit Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, wenn es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen; in dieser sind der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des Präsenzdienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Einberufung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Fall ihrer Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Die allgemeine Bekanntmachung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel – kundzumachen. Die Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,) (2)Absatz 2,Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern nach Eignung und Bedarf und – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 577/1983, Art. I Z 10)Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes gemeldet haben, sind den einzelnen Truppenkörpern nach Eignung und Bedarf und – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – unter Bedachtnahme auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz sowie auf ihre Wünsche hinsichtlich Garnison und Truppengattung zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen Leistung des Präsenzdienstes oder zum Wehrdienst als Zeitsoldat gemeldet haben, ist überdies der Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines – soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (3)Absatz 3,Die allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung oder personelle Teilmobilmachung) sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die allgemeine Einberufung hat alle zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zu erfassen. Die teilweise Einberufung kann zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete Wehrpflichtige des Milizstandes und des ReservestandesDie allgemeine oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (personelle Gesamtmobilmachung oder personelle Teilmobilmachung) sowie in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in anderer geeigneter Weise – so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die allgemeine Einberufung hat alle zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zu erfassen. Die teilweise Einberufung kann zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete Wehrpflichtige des Milizstandes und des Reservestandes
eines Geburtsjahrganges oder mehrerer Geburtsjahrgänge,
aus einem Ergänzungsbereich oder aus mehreren Ergänzungsbereichen oder aus Teilen solcher Bereiche,
die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten militärischen Einheit oder auf Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische Verwendungen in Betracht kommen, oder
die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 6 unterliegen,die der Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 6, unterliegen,
erfassen. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 38)erfassen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,) (4)Absatz 4,Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft die Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen unbeschadet ihres bereits geleisteten und nach diesem Bundesgesetz allenfalls noch zu leistenden Präsenzdienstes verfügen. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen Abs. 3 sinngemäß.Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft die Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen unbeschadet ihres bereits geleisteten und nach diesem Bundesgesetz allenfalls noch zu leistenden Präsenzdienstes verfügen. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen Absatz 3, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Einberufung der im Abs. 3 Z 4 bezeichneten Wehrpflichtigen zum außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4) verfügt der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen der Abs. 3 sinngemäß. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 39)Die Einberufung der im Absatz 3, Ziffer 4, bezeichneten Wehrpflichtigen zum außerordentlichen Präsenzdienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c oder zu außerordentlichen Übungen (Absatz 4,) verfügt der Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Für diese Verfügung und deren Kundmachung gilt im übrigen der Absatz 3, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 39,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062760
Alte Dokumentnummer
N4199012354J