Rechtstracker.at

§ 36 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200121.12.2001 § → § —
§ 3601.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3601.01.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3620.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausschluß von der Einberufung, Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Von der Einberufung in das Bundesheer sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Personen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs oder dieser Unterbrechung sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
    2. Ziffer 2
      Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt sind, für die Dauer der Entmündigung.
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen – erfordern,
    2. Ziffer 2
      auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn und solange es die im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gründe erfordern,
    2. Ziffer 2
      auf ihren Antrag, wenn und solange es die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gründe erfordern.
  4. Absatz 4,Anträge nach
    1. Ziffer eins
      Absatz 2, Ziffer 2, sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
    2. Ziffer 2
      Absatz 3, Ziffer 2, beim zuständigen Militärkommando
    schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, das zuständige Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 40,)
  5. Absatz 5,Wehrpflichtige, die von der Leistung des Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die Befreiung wegen einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.
  6. Absatz 6,Tauglichen, die
    1. Ziffer eins
      Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Tauglichen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
    2. Ziffer 2
      einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
    3. Ziffer 3
      Ärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte) sind, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
    ist – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die in Ziffer eins, Genannten das 25. Lebensjahr, die in Ziffer 2, Genannten das 28. Lebensjahr und die in Ziffer 3, Genannten das 30. Lebensjahr vollenden. Die Anträge sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über diese Anträge entscheidet das zuständige Militärkommando.
  7. Absatz 7,Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung eine Befreiung (Absatz 2, oder 3) oder ein Aufschub (Absatz 6,) gewährt wurde, wird diese Einberufung für ihn unwirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 42,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062761

Alte Dokumentnummer

N4199012355J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P36/NOR12062761