Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ausschluß von der Einberufung, Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und Aufschub der Einberufung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Von der Einberufung in das Bundesheer sind ausgeschlossen:
Personen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs oder dieser Unterbrechung sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt sind, für die Dauer der Entmündigung.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen – erfordern,
auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes befreit werden:
von Amts wegen, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 1 angeführten Gründe erfordern,von Amts wegen, wenn und solange es die im Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gründe erfordern,
auf ihren Antrag, wenn und solange es die im Abs. 2 Z 2 angeführten Gründe erfordern.auf ihren Antrag, wenn und solange es die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gründe erfordern.
(4)Absatz 4,Anträge nach
Abs. 2 Z 2 sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,Absatz 2, Ziffer 2, sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
Abs. 3 Z 2 beim zuständigen MilitärkommandoAbsatz 3, Ziffer 2, beim zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 das zuständige Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 40)schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Bescheide nach Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung, Bescheide nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, das zuständige Militärkommando zu erlassen. Bescheide nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Dienstgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern es sich um die Befreiung von Wehrpflichtigen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses handelt. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 40,) (5)Absatz 5,Wehrpflichtige, die von der Leistung des Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die Befreiung wegen einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.Wehrpflichtige, die von der Leistung des Präsenzdienstes befreit sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung, sofern für die Befreiung nicht ausschließlich militärische Rücksichten maßgeblich waren, unverzüglich dem zuständigen Militärkommando mitzuteilen. Erfolgte die Befreiung wegen einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübten beruflichen Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins,, so ist zur Mitteilung der Dienstgeber verpflichtet.
(6)Absatz 6,Tauglichen, die
Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Tauglichen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,
einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder
Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte) sind, (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 41)Ärzte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373, (Turnusärzte) sind, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 41,)
ist – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die in Z 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden. Die Anträge sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über diese Anträge entscheidet das zuständige Militärkommando.ist – sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes bis längstens 1. Oktober des Jahres aufzuschieben, in dem die in Ziffer eins, Genannten das 25. Lebensjahr, die in Ziffer 2, Genannten das 28. Lebensjahr und die in Ziffer 3, Genannten das 30. Lebensjahr vollenden. Die Anträge sind beim zuständigen Militärkommando oder im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Über diese Anträge entscheidet das zuständige Militärkommando.
(7)Absatz 7,Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung eine Befreiung (Abs. 2 oder 3) oder ein Aufschub (Abs. 6) gewährt wurde, wird diese Einberufung für ihn unwirksam. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 42)Mit der Zustellung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen nach Zustellung des Einberufungsbefehls oder nach Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung eine Befreiung (Absatz 2, oder 3) oder ein Aufschub (Absatz 6,) gewährt wurde, wird diese Einberufung für ihn unwirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 42,)
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12062761
Alte Dokumentnummer
N4199012355J