Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstfreistellung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt.
(2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach § 28 Abs. 1 oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Wehrpflichtige, die den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Wehrpflichtige, die den Aufschub- oder Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Abs. 1 bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten.Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Absatz eins bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten.
(6)Absatz 6,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst kann der zuständige Kommandant des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte Kommandant auf Vorschlag des zuständigen Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten Kommandanten nach Anhören des zuständigen Soldatenvertreters Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zur Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes sechs Werktage nicht überschreiten. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(7)Absatz 7,Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Abs. 6 vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Abs. 6 Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Absatz 6, vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Absatz 6, Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(8)Absatz 8,Außer den in den Abs. 1 bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren.Außer den in den Absatz eins bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren.
Schlagworte
Aufschubpräsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063992
Alte Dokumentnummer
N4199223845J