Rechtstracker.at

§ 53 WG

Fassungen
20.06.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.07.200121.12.2001 § → § —
§ 5301.01.199830.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 5301.01.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 5320.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

20.06.1990BGBl. Nr. 305/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 690/1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstfreistellung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes von drei Monaten jedoch nur dann, wenn dieser Zeitraum unmittelbar an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum liegt. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)
  2. Absatz 2,Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig, wobei Bruchteile von Werktagen als volle Werktage gelten. Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat im Anschluß an den Grundwehrdienst nach Paragraph 28, Absatz eins, oder 3 geleistet, so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,; Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1986,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu gewähren; aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, oder 7 leisten, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
  5. Absatz 5,Die Entscheidung über Dienstfreistellungen nach den Absatz eins bis 4 obliegt dem zuständigen Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten Kommandanten. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
  6. Absatz 6,Als Anerkennung für besondere Leistungen im Dienst kann der zuständige Kommandant des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte Kommandant auf Vorschlag des zuständigen Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten Kommandanten nach Anhören des zuständigen Soldatenvertreters Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zur Dauer von zwei Werktagen gewährt werden; die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes sechs Werktage nicht überschreiten. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
  7. Absatz 7,Sofern besondere Leistungen im Dienst eine höhere Anerkennung verdienen, als im Absatz 6, vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen nach Absatz 6, Dienstfreistellungen bis zur Dauer von drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
  8. Absatz 8,Außer den in den Absatz eins bis 7 geregelten Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten, in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch in der Dauer von zwei Wochen, gewährt werden. Eine Dienstfreistellung in der Dauer bis zu einer Woche ist vom zuständigen Einheitskommandanten oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Dienstfreistellung ist vom Kommandanten des Heereskörpers oder von dem diesem gleichgestellten Kommandanten zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,; Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062778

Alte Dokumentnummer

N4199012372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P53/NOR12062778