Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron
sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs, auf der rechten Seite des Obergeschoßes;
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
(2)Absatz 2,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Dokumentnummer
NOR12064256
Alte Dokumentnummer
N4199316125L