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Art. 3

Fassungen
01.06.1993 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 636/1995
Art. 301.06.199330.09.1995 BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 327/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 636/1995

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron
    • Strichaufzählung
      sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs, auf der rechten Seite des Obergeschoßes;
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
    • Strichaufzählung
      vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064256

Alte Dokumentnummer

N4199316125L