Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 327/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1995Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
(2)Absatz 2,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12065337
alte Dokumentnummer
N4199550399J