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Art. 3

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 636/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 636/1995
Art. 301.06.199330.09.1995 BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1995,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 636/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:
    • Strichaufzählung
      sieben Amtsräume im Ostflügel des Bahnhofs auf der rechten Seite des Obergeschosses sowie einen Amtsraum auf der Südostseite des zwecks Bedienung des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße errichteten Betriebsgebäudes,
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich einschließlich der Abfertigungsanlagen für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron
    • Strichaufzählung
      vier Amtsräume im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes, davon jeweils zwei im nördlichen und im südlichen Teil;
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12065337

alte Dokumentnummer

N4199550399J