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§ 3 AufG

Fassungen
01.01.1995 bis 19.05.1995 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 301.01.199519.05.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 301.07.199331.12.1994 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3, (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

  1. Ziffer eins
    von österreichischen Staatsbürgern oder
  2. Ziffer 2
    von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung oder sonst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 rechtmäßig ohne Bewilligung seit mehr als zwei Jahren
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.
  1. Absatz 2,Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht.
  2. Absatz 3,Die Fristen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Absatz 2, können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und auf Dauer ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkünfte ausreichend gesichert sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Absatz eins, genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12064721

Alte Dokumentnummer

N4199438647J