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§ 3 AufG

Fassungen
20.05.1995 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 320.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 301.01.199519.05.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 301.07.199331.12.1994 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.05.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3, (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

  1. Ziffer eins
    von österreichischen Staatsbürgern oder
  2. Ziffer 2
    von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (Paragraph 5, Absatz eins,) vorliegt.
  1. Absatz 2,Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, für Ehegatten setzt voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein halbes Jahr besteht.
  2. Absatz 3,Die Fristen des Absatz eins, Ziffer 2 und des Absatz 2, können verkürzt werden, wenn der Ehegatte bzw. die Kinder im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ihr Lebensunterhalt und ihre Unterkunft ausreichend gesichert sind.
  3. Absatz 4,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und unter denselben Voraussetzungen kann, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten ist, eine Bewilligung auch volljährigen Kindern und Eltern der in Absatz eins, genannten Personen erteilt werden, wenn sie von diesen wirtschaftlich abhängig sind.
  4. Absatz 5,Übersteigt die Zahl der Anträge nach Absatz eins, Ziffer 2, voraussichtlich die festgelegte Zahl von Bewilligungen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,), so sind Bewilligungswerber bevorzugt zu berücksichtigen, denen auf Grund persönlicher Umstände eine sofortige Integration möglich ist oder bei denen eine Familienzusammenführung besonders dringlich ist.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12065225

Alte Dokumentnummer

N4199548212J