Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.07.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 520/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1115.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 520/1994
§ 1130.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.07.1994BGBl. Nr. 520/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Beachte

Für Personen, die am 1. Mai 1986 im Besitz einer Pumpgun waren, gilt

Artikel römisch zwei, des Waffengesetz-Übergangsrechts 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,.

Text

Verbotene Waffen

Paragraph 11, (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr

  1. Ziffer eins
    von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. Ziffer 2
    von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. Ziffer 3
    von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. Ziffer 4
    von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  5. Ziffer 5
    von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
  6. Ziffer 6
    der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
  7. Ziffer 7
    der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
  1. Absatz 2,Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Absatz eins, bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von:
    1. Ziffer eins
      Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
    2. Ziffer 2
      Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
    3. Ziffer 3
      neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.
  3. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Absatz 3, bezieht, verfügen. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

V des BMI mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung
bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981

Schlagworte

Waffeneinziehung, Schalldämpfer, Pumpgun

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064759

Alte Dokumentnummer

N4199438937J