Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199530.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997
§ 1115.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 520/1994
§ 1130.08.198614.07.1994 BGBl. Nr. 443/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/1997

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verbotene Waffen

Paragraph 11, (1) Verboten sind der Besitz und die Einfuhr

  1. Ziffer eins
    von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
  2. Ziffer 2
    von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
  3. Ziffer 3
    von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
  4. Ziffer 4
    von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns');
  5. Ziffer 5
    von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
  6. Ziffer 6
    von Waffen, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können;
  7. Ziffer 7
    der unter der Bezeichnung „Schlagringe'', „Totschläger'' und „Stahlruten'' bekannten Hiebwaffen;
  8. Ziffer 8
    der unter der Bezeichnung „Springmesser'' und „Fallmesser'' bekannten Stichwaffen.
  1. Absatz 2,Die Behörde kann verläßlichen Personen, die einen Bedarf an den erwähnten Waffen oder Vorrichtungen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Absatz eins, bewilligen. Inhaber gültiger Jagdkarten sind vom Verbot des Besitzes von Springmessern und Fallmessern ausgenommen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Einfuhr und entgeltliche Überlassung zu verbieten von:
    1. Ziffer eins
      Waffen, die zwar ihrer Bauart nach zur Abgabe scharfer Schüsse nicht geeignet sind, auf Grund ihrer Beschaffenheit aber verhältnismäßig einfach hiefür tauglich gemacht werden können,
    2. Ziffer 2
      Nachbildungen (Attrappen) einer Waffe, die mit Rücksicht auf die Art der Nachbildung und die Ähnlichkeit mit dem Vorbild einen Mißbrauch befürchten lassen,
    3. Ziffer 3
      neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten.
  3. Absatz 4,Die Behörde kann im Einzelfall die entschädigungslose Einziehung von im Besitz unverläßlicher Personen befindlichen Waffen und Munitionsgegenständen sowie von Nachbildungen einer Waffe, auf die sich ein Verbot nach Absatz 3, bezieht, verfügen. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

V des BMI mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung
bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 1107/1994

Schlagworte

Waffeneinziehung, Schalldämpfer, Pumpgun

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12064968

Alte Dokumentnummer

N4199442858J