Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Fristerstreckungen
§ 5. Ist ein Anspruchsberechtigter während des Bezuges einer Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 aus gesundheitlichen Gründen oder im Falle der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes daran gehindert, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, so verlängert sich die Dauer dieser Berufsförderung, sofern der Hinderungsgrund mehr als sieben Tage in ununterbrochener Abfolge andauert, um den entsprechenden Zeitraum. In gleicher Weise ist die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 zu erstrecken, höchstens jedoch um zwölf Monate. Paragraph 5, Ist ein Anspruchsberechtigter während des Bezuges einer Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, aus gesundheitlichen Gründen oder im Falle der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes daran gehindert, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, so verlängert sich die Dauer dieser Berufsförderung, sofern der Hinderungsgrund mehr als sieben Tage in ununterbrochener Abfolge andauert, um den entsprechenden Zeitraum. In gleicher Weise ist die Rahmenfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erstrecken, höchstens jedoch um zwölf Monate.
Schlagworte
Einsatzpräsenzdienst
Dokumentnummer
NOR12064786
Alte Dokumentnummer
N4199438995J