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§ 5 MilBFG

Fassungen
01.08.1999 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.08.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 501.01.199531.07.1999 BGBl. Nr. 524/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

MilBFG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verhinderung

Paragraph 5, (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, verlängern sich um die Dauer der Verhinderung

  1. Ziffer eins
    wegen Krankheit, wenn diese mehr als sieben Kalendertage in ununterbrochener Abfolge andauert, um das sieben Kalendertage übersteigende Ausmaß der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
  2. Ziffer 2
    für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
  3. Ziffer 3
    für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
  4. Ziffer 4
    wegen der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 4, einzustellen, im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.

Gesetzesnummer

10005897

Dokumentnummer

NOR12067421

Alte Dokumentnummer

N4199960817L