Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärberufsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verhinderung
§ 5. (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß § 3 Abs. 2 verlängern sich um die Dauer der VerhinderungParagraph 5, (1) Sind Anspruchsberechtigte nicht in der Lage, die Berufsförderung in Anspruch zu nehmen, haben sie dies dem Militärkommando zu melden. Die Dauer der Berufsförderung sowie die Rahmenfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, verlängern sich um die Dauer der Verhinderung
wegen Krankheit, wenn diese mehr als sieben Kalendertage in ununterbrochener Abfolge andauert, um das sieben Kalendertage übersteigende Ausmaß der Krankheit, jedoch höchstens um zwölf Monate,
für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,für Zeiten der Beschäftigungsverbote entsprechend den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,für Zeiten der Betreuung eines Kindes in der Dauer eines Karenzurlaubes entsprechend dem MSchG oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, wegen der Leistung eines Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienstes.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist die Geldleistung gemäß § 4 einzustellen, im Fall des Abs. 1 Z 1 jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.In den Fällen des Absatz eins, ist die Geldleistung gemäß Paragraph 4, einzustellen, im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, jedoch erst mit Beginn des achten Kalendertages ununterbrochener Verhinderung wegen Krankheit.
Dokumentnummer
NOR12067421
Alte Dokumentnummer
N4199960817L