Rechtstracker.at

§ 3 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 301.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

  1. Ziffer eins
    innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
  1. Absatz 2,Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und SB StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Einjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins und 2 wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
      1. Litera a
        der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder
      2. Litera b
        der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Anzeige an die Verwaltungsbehörde durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
      1. Litera a
        der Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens oder
      2. Litera b
        der Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder
    4. Ziffer 4
      für die Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens oder
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
      1. Litera a
        für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
      2. Litera b
        für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064797

Alte Dokumentnummer

N4199439377J