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§ 3 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 301.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verjährung

Paragraph 3, (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist, und
  2. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
  1. Absatz 2,Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
  2. Absatz 3,Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder
    3. Ziffer 3
      für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und dem Einlangen
      1. Litera a
        der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder
      2. Litera b
        der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
      beim Disziplinarvorgesetzten oder
    5. Ziffer 5
      für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder
    6. Ziffer 6
      in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
      1. Litera a
        für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
      2. Litera b
        für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
      oder
    7. Ziffer 7
      für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,
    wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, Verfassungsgerichtshof, Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066593

Alte Dokumentnummer

N4199811223O