Rechtstracker.at

§ 16 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1601.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 1601.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestellung der Kommissionsmitglieder

Paragraph 16, (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung von zusätzlichen Mitgliedern zu ergänzen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden aller Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Hälfte der weiteren Mitglieder der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen.
  2. Absatz 3,Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Kommission im Disziplinarverfahren für Unteroffiziere und Chargen eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Kommissionen zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Unteroffiziere und Chargen, die dem Bundesheer jeweils auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören.
  3. Absatz 4,Die Kommandanten der Dienststellen, bei denen eine Disziplinarkommission für Offiziere nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eingerichtet ist, haben die Hälfte der weiteren Mitglieder dieser Disziplinarkommissionen zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören.
  4. Absatz 5,Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder aller Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom zuständigen Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder der jeweiligen Kommission zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung oder durch die Kommandanten der Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so haben diese Organe die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  5. Absatz 6,Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      der außer Dienst gestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
    3. Ziffer 3
      gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
    4. Ziffer 4
      der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      für den ein Führungsblatt angelegt ist.
  6. Absatz 7,Bei der Bestellung der Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist auf die für die Zusammensetzung der Senate erforderliche Anzahl und die dienstrechtliche Stellung der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064810

Alte Dokumentnummer

N4199439390J