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§ 16 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2001 — BGBl. I Nr. 99/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1601.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 1601.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 99/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestellung der Kommissionsmitglieder

Paragraph 16, (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.
    Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 3,Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  3. Absatz 4,Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      der außer Dienst gestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
    3. Ziffer 3
      gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
    4. Ziffer 4
      der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
    6. Ziffer 6
      für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066598

Alte Dokumentnummer

N4199811228O