Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
23.12.2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen
§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruhtParagraph 17, (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
während einer Außerdienststellung oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,) während einer Dienstleistung im Ausland.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
Dokumentnummer
NOR12066599
Alte Dokumentnummer
N4199811229O