Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen
§ 17. (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruhtParagraph 17, (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
während einer Außerdienststellung oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommission oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission oder
der Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Kommission oder
dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
Dokumentnummer
NOR12064811
Alte Dokumentnummer
N4199439391J