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§ 17 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1701.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu Kommissionen

Paragraph 17, (1) Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren ruht

  1. Ziffer eins
    während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
  2. Ziffer 2
    vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
  3. Ziffer 3
    während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
  4. Ziffer 4
    während einer Außerdienststellung oder
  5. Ziffer 5
    während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,)
  7. Ziffer 7
    während einer Dienstleistung im Ausland.
  1. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zu einer Kommission im Disziplinarverfahren endet mit
    1. Ziffer eins
      dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. Ziffer 2
      der Bestellung zum Mitglied einer im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission oder
    3. Ziffer 3
      der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. Ziffer 4
      dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. Ziffer 5
      der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
    6. Ziffer 6
      der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066599

Alte Dokumentnummer

N4199811229O