Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sichParagraph 24, (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich
nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,
sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. a zuständig.Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zuständig.
(4)Absatz 4,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Disziplinarbehörde zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Kommissionen im Disziplinarverfahren ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b zu entscheiden.Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Disziplinarbehörde zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Kommissionen im Disziplinarverfahren ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12064818
Alte Dokumentnummer
N4199439398J