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§ 24 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 2401.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 2401.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 24, (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich

  1. Ziffer eins
    nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,
  2. Ziffer 2
    sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.
  1. Absatz 2,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.
  2. Absatz 3,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Berufssoldaten des Ruhestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist die für die Dienstgradgruppe des Beschuldigten zuständige Disziplinarkommission beim Militärkommando Wien zuständig. Für einen Offizier, der zumindest den Dienstgrad Oberst führt, ist jedoch in jedem Fall die Disziplinarkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zuständig.
  3. Absatz 4,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
  4. Absatz 5,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Disziplinarkommissionen, von denen der Rechtszug an dieselbe Disziplinaroberkommission geht, ist von dieser Disziplinarbehörde zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen anderen Kommissionen im Disziplinarverfahren ist von der Disziplinaroberkommission für Offiziere beim Bundesministerium für Landesverteidigung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zu entscheiden.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064818

Alte Dokumentnummer

N4199439398J