Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sichParagraph 24, (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich
nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,
sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.
Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes richtet sich nach jenem Ort im Inland, in dem sie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren ständigen Aufenthalt haben. Haben sie auch keinen derartigen Aufenthaltsort, so ist als Disziplinarvorgesetzter der Militärkommandant von Wien zuständig.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,) (4)Absatz 4,Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten oder zwischen Disziplinarvorgesetzten ist jeweils vom nächsthöheren gemeinsamen Vorgesetzten zu entscheiden. Ein Zuständigkeitsstreit zwischen Einheitskommandanten und Disziplinarvorgesetzten ist vom Disziplinarvorgesetzten zu entscheiden.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1998,)
Dokumentnummer
NOR12066603
Alte Dokumentnummer
N4199811233O