Rechtstracker.at

§ 66 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 6601.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufhebung von Entscheidungen

Paragraph 66, (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der Erlassung

  1. Ziffer eins
    der Disziplinarverfügung
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
    2. Litera b
      eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
  2. Ziffer 2
    des Disziplinarerkenntnisses
    1. Litera a
      Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
    2. Litera b
      die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
  1. Absatz 2,Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzung nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
    2. Ziffer 2
      im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
  3. Absatz 4,Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
  4. Absatz 5,Gegen die Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064860

Alte Dokumentnummer

N4199439440J