Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Aufhebung von Entscheidungen
§ 66. (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der ErlassungParagraph 66, (1) Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, zurückzuverweisen, wenn bei der Erlassung
der Disziplinarverfügung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
des Disziplinarerkenntnisses
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2)Absatz 2,Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz neu zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzung nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei WochenDer unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und in erster Instanz zu entscheiden oder die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn die Voraussetzung nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(4)Absatz 4,Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.
(5)Absatz 5,Gegen die Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.Gegen die Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Dokumentnummer
NOR12064860
Alte Dokumentnummer
N4199439440J