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§ 66 HDG 1994

Fassungen
01.01.1999 bis 23.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 6601.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Aufhebung von Entscheidungen

Paragraph 66, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei der Erlassung

  1. Ziffer eins
    der Disziplinarverfügung
    1. Litera a
      die Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
    2. Litera b
      eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
  2. Ziffer 2
    des Disziplinarerkenntnisses
    1. Litera a
      Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
    2. Litera b
      die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
    1. Ziffer eins
      nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
    2. Ziffer 2
      im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
  3. Absatz 4,Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12066616

Alte Dokumentnummer

N4199811246O