Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Transiterlaubnis
§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis:Paragraph 4, (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis:
Afghanistan
Bangladesch
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Libyen
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Zaire
(2)Absatz 2,Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Sie kann - unter Bedachtnahme auf den Reisezweck - mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Transiterlaubnis ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.Die Transiterlaubnis ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage A Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12065086
Alte Dokumentnummer
N4199546470J