Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Transiterlaubnis
§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Inhaber der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis, sofern sie nicht bereits im Besitz eines Sichtvermerkes oder einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind:Paragraph 4, (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Inhaber der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz eine Transiterlaubnis, sofern sie nicht bereits im Besitz eines Sichtvermerkes oder einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Zaire.
(2)Absatz 2,Die Transiterlaubnis ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Sie kann - unter Bedachtnahme auf den Reisezweck - mit maximal einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Transiterlaubnis ist in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, nach dem Muster der Anlage A1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erteilen.Die Transiterlaubnis ist in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164 aus 1995,, nach dem Muster der Anlage A1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12065637
Alte Dokumentnummer
N4199658147J