Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 11. (1) Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:Paragraph 11, (1) Das nach Paragraph 10, beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
Jahr und Monat der Registereintragung;
Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat statistische Schwellen gemäß Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991, S. 1) durch Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat statistische Schwellen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 316 vom 16. November 1991, Seite 1) durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12065119
Alte Dokumentnummer
N4199546907J