Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2021Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das nach § 10 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:Das nach Paragraph 10, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
Jahr und Monat der Registereintragung;
Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,)
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238281