Rechtstracker.at

§ 12 HStG 1995

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 186/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 186/2021
§ 1201.01.200531.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2004
§ 1201.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 173/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 186/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:
    1. Litera a
      die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;
    2. Litera b
      die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.
  3. Absatz 3,Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.
  6. Absatz 6,Die nach Absatz eins bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

Anmerkung

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238282