Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vierteljährlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vierteljährlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:Die in Absatz eins, genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:
die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;
die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.
(3)Absatz 3,Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch das Österreichische Statistische Zentralamt mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.
(6)Absatz 6,Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben vierteljährlich automationsunterstützt zu erfolgen.Die nach Absatz eins bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben vierteljährlich automationsunterstützt zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12065120
Alte Dokumentnummer
N4199546908J