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§ 12 HStG 1995

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 173/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 186/2021
§ 1201.01.200531.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2004
§ 1201.01.199531.12.2004 BGBl. Nr. 173/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 173/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 148/2004

Abkürzung

HStG 1995

Index

46/02 Sonstiges Statistik

Text

Paragraph 12, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt vierteljährlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:
    1. Litera a
      die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;
    2. Litera b
      die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.
  2. Absatz 3,Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, bzw. Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Statistischen Zentralamt darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch das Österreichische Statistische Zentralamt mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.
  5. Absatz 6,Die nach Absatz eins bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben vierteljährlich automationsunterstützt zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR12065120

Alte Dokumentnummer

N4199546908J